75 Jahre Grundgesetz: Wer kann eigentlich den Bundespräsidenten absetzen?

75 Jahre Grundgesetz: Wer kann eigentlich den Bundespräsidenten absetzen?

An der Spitze der Bundesrepublik Deutschland steht der Bundespräsident. Der Weg zu seiner Absetzung wäre im Zweifelsfall schwierig. Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. “Der Bundespräsident repräsentiert Staat und Volk der Bundesrepublik Deutschland nach außen und innen und soll die Einheit des Staates verkörpern”, hat das Bundesverfassungsgericht seine Rolle umschrieben, wie der Jurist Alexander Thiele in “Das Grundgesetz. Verständlich erklärt” zitiert. Angesichts des Scheiterns der Weimarer Republik und der anschließenden Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur sind die politischen Kompetenzen des Bundespräsidenten eher eingeschränkt, er wirkt vor allem durch politische Reden und Repräsentation. Ebenfalls wegen der negativen Erfahrung aus der Weimarer Republik mit ihren oft wechselnden Regierung besitzt die Stabilität im Grundgesetz einen hohen Stellenwert. Entsprechend hoch sind die Hürden für eine mögliche Amtsenthebung des Bundespräsidenten. Laut Grundgesetz könnte er nur durch ein spezielles Verfahren seines Amtes enthoben werden: “Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen.” Bislang nie vorgekommen Ein solches Verfahren kann also allein vom Bundestag oder dem Bundesrat eingeleitet werden. Es bedarf allerdings eines schwerwiegenden Anlasses – etwa einen groben Verstoß gegen das Grundgesetz oder ein anderes Bundesgesetz. “Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden”, so heißt es im Grundgesetz. “Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.” Eine erfolgreiche Amtsenthebung setzt schließlich auch voraus, dass das Bundesverfassungsgericht die Anklage bestätigt und mit entsprechender Mehrheit für eine Absetzung stimmt. “Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären”, so die Bestimmung im Grundgesetz. Zu einem derartigen Verfahren ist es allerdings bis heute nie gekommen.