AfD: Essen muss Partei Halle für Parteitag zur Verfügung stellen

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Die AfD will ihren Bundesparteitag in Essen abhalten. Ein Gericht entschied jetzt: Die Stadt muss die Halle der Partei zur Verfügung stellen. Im Rechtsstreit um den geplanten Bundesparteitag der AfD Ende Juni in Essen hat die Partei einen ersten Sieg erreicht: Die Stadt muss der AfD die städtische Grugahalle zur Verfügung stellen – so hat es das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am Freitag entschieden. Die Stadt hatte den Mietvertrag für die Halle vergangene Woche gekündigt. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen (Az: 15 L 888/24 und 15 L 881/24). Der Streit um den Bundesparteitag ist ebenfalls noch anhängig am Landgericht Essen. Über die Zivilklage will das Gericht am Montag in mündlicher Verhandlung entscheiden. AfD darf nicht ungleich zu anderen Parteien behandelt werden Die AfD nannte die Verwaltungsgerichts-Entscheidung in einer Erklärung am Freitag “nachvollziehbar und richtig”. In der Begründung verwies die 15. Kammer auf den Anspruch der AfD auf Gleichbehandlung. Sie dürfe nicht anders behandelt werden als andere politische Parteien. In der Vergangenheit hatten zahlreiche andere Parteien Parteitage in der Grugahalle abgehalten. Die Stadt hatte die Vertragskündigung mit einer von ihr beobachteten “fortschreitenden Radikalisierung” der AfD begründet und auf die Verurteilung des thüringischen Fraktionsvorsitzenden Björn Höcke wegen der strafbaren Verwendung der SA-Losung “Alles für Deutschland” verwiesen. Es gebe “konkrete Anhaltspunkte”, dass bei dem Parteitag ähnliche Äußerungsdelikte zu erwarten seien, so die Stadt, die sich dabei auf ein Gutachten des Soziologen Andreas Kemper stützt. Um solche Äußerungen beim Parteitag zu verhindern, verlangte der Stadtrat eine Selbstverpflichtung der AfD – was diese verweigerte. Daraufhin wurde der Vertrag gekündigt. Wahrscheinlichkeit von Rechtsverletzungen nicht hoch genug Das Gericht entschied, die Nutzung dürfe der AfD nur versagt werden, wenn die Gefahr strafbarer Handlungen bestehe. Bei der Beurteilung dieser Frage müsse allerdings im Fall von politischen Parteien ein strenger Maßstab angelegt werden. Das Gericht konnte keine hinreichende Tatsachengrundlage dafür erkennen, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Rechtsverletzungen kommt. Eine weitere Klage der Essener AfD-Stadtratsfraktion, die sich unter anderem auf formale Bedenken wegen der Ladungsfristen für den entscheidenden Beschluss im Stadtparlament bezog, lehnte das Gericht ab.